Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen
und Leistungen von Blank Laborbedarf, Vörstetten
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für alle Verträge, die uns zu Lieferungen aller Art (incl.
Werk- und Dienstleistungen etc.) im Geschäftsverkehr mit Unternehmen
und juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des §
310 Abs. 1 BGB - nachstehend Kunde genannt - verpflichten.
- Mit der Erteilung des Auftrags erkennt der
Kunde die nachstehenden Bedingungen an.
- Etwaigen abweichenden oder ergänzenden
(Einkaufs)-Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Solche
Bedingungen gelten nur, wenn wir diese schriftlich bestätigen.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen, ohne
dass darauf bei zukünftigen Verträgen jeweils gesondert Bezug
genommen werden muss.
2. Angebote und Abschluss
- Die in unseren Katalogen, Prospekten,
sonstigen Verkaufsunterlagen und im Internet (soweit dort nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet) enthaltenen Angebote sind
stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines
Angebotes zu verstehen.
- Alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen
uns und dem Kunden bedürfen der Schriftform oder müssen von uns
schriftlich bestätigt werden. Eine Bestellung, die dieser Form nicht
genügt, wird dann verbindlich, wenn wir ihr durch Übersendung der
Waren oder Erbringung der sonstigen Leistungen nachkommen.
- Unsere Mitarbeiter und Handelsvertreter
sind zu mündlichen Nebenabreden (insbesondere Zusicherungen), die
über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, nicht bevollmächtigt.
Vorstehende Regelung gilt nicht für mündliche Erklärungen der
Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns unbeschränkbar
bevollmächtigt sind.
- Wir behalten uns geringfügige/unwesentliche
Abweichungen der Waren/Leistungen von den Angaben in unseren
Katalogen oder Angeboten vor. Insoweit sind Maße, Gewichts-,
Leistungs- und Beschaffenheitsangaben etc. sowie Abbildungen und
sonstige technische Angaben in Katalogen, Werbeschreiben etc. nicht
verbindlich.
- Der Mindestauftragswert beträgt zur Zeit
EUR 50,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Für Aufträge unter
dieser Wertgrenze berechnen wir eine Abwicklungspauschale in Höhe
von EUR 15,00.
- Wenn wir uns auf Wunsch des Kunden mit der
Stornierung eines Auftrags einverstanden erklären, ohne dass ein
Liefermangel oder ein Lieferverschulden unsererseits vorliegt, sind
wir berechtigt, dem Kunden alle uns durch die Stornierung
entstehenden Kosten/Schäden (z.B. gegenüber unseren Lieferanten) zu
belasten incl. des Ersatzes des uns entgangenen Gewinns. Außerdem
sind wir berechtigt, eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 15% des
Warenwertes, mindestens aber EUR 15,00 zzgl. MwSt. zu berechnen. Von
uns gelieferte Ware wird nur in mangelfreiem Zustand und frachtfrei
zurückgenommen.
3. Lieferfristen, Teillieferungen und Verzug
- Sofern eine Lieferfrist von uns nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird, gilt sie nur als
annähernd vereinbart. Sie verlängert sich um die Zeit, die zwischen
dem Tag des Vertragsabschlusses und dem Tag der Klarstellung aller
technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages und der
Beibrin-gung etwa erforderlicher Unterlagen vergeht, sowie um
Zeiträume, in denen sich der Kunde mit der Erfüllung sonstiger
Vertragspflichten (z.B. vereinbarte Anzahlung) in Verzug befindet.
- Wir sind zu Teilleistungen und
Teillieferungen berechtigt, soweit sie für den Kunden nicht
unzumutbar sind.
- Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist
verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei
Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach
Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu
vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks,
Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit diese Hindernisse
für die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem
Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei unseren
Lieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Der
Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten
oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns
nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
- Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger
Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer
Erfüllungsgehilfen. Für Lieferverzögerungen unserer Vorlieferanten
haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl.
Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten.
4. Versand, Gefahrenübergang
- Sofern nichts anderes vereinbart, ist der
Sitz unseres Unternehmens oder unserer beteiligten Zweigniederlassung
Erfüllungsort. Wir versenden und versichern die Ware auf Wunsch des
Kunden ab Erfüllungsort oder direkt ab Herstellerwerk.
- Versandweg und -mittel sind unserer Wahl
überlassen. Durch besondere Versandwünsche des Kunden verursachte
Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.
- Mit der Übergabe der Ware an den
Transportführer geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch
bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferung mit unseren
Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware am
vereinbarten Ort bereitgestellt wird.
- Wird der Versand oder eine vereinbarte
Abholung auf Veranlassung des Kunden verzögert, so lagert die Ware
auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige
der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit der Einlagerung wird
die Warenrechnung sofort fällig.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise gelten ab Erfüllungsort
zuzüglich Verpackung, Fracht-/Versandkosten, Pauschale nach Absatz
2.5 und der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
- Soll die Lieferung oder Leistung mehr als 3
Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns das Recht
vor, unsere Preise gemäß unserer dann gültigen Preisliste oder in
dem Umfang zu erhöhen, wie seit Vertragsabschluss Kostenerhöhungen
eingetreten sind.
- Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu
verlangen, wenn wir Teilleistungen gemäß Absatz 3.2 erbracht haben
oder wenn der Kunde unsere Leistung verzögert hat, ohne dass Absatz
4.4 greift.
- Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere
Lieferungen und Leistungen binnen 20 Tagen nach Rechnungsstellung
ohne Abzug zahlbar. Der Kunde kommt 30 Tage nach Zugang der Rechnung
oder Erhalt der Leistung gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Verzug. Werden
uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem
kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass die
vertragsgerechte Kaufpreiszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit
oder mangelnden Leistungswillen des Käufers gefährdet ist (z.B.
Zahlungsverzug bei anderen Lieferungen von uns oder Dritten), sind
wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer
nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Leistung, Vorauszahlung oder Sicherheiten
zu verlangen. Anzahlungen sind sofort zur Zahlung fällig.
- Ein Abzug von Skonto bedarf der besonderen
Vereinbarung. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten
fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen
und sonst. Nebenkosten verwandt. Zugesagte Skonti werden nicht
gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer
Lieferungen im Verzug befindet.
- Gutschriften über Schecks erfolgen
abzüglich der für die Einlösung erforderlichen Auslagen mit
Wertstellung für den Tag, an dem wir über den Gegenwert verfügen
können.
- Verzugszinsen werden mit 12 Prozentpunkten
p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet, soweit uns nicht
ein höherer Schaden entsteht.
- Die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten und die Aufrechnung durch den Kunden wegen
bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter
Gegenforderungen ist unzulässig.
- Vereinbarte Sicherheitsleistungen können
von uns durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden.
6. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Ware
bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohns vor.
Bei Ware, die der Käufer (einschl. des Werkbestellers) im Rahmen
einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns
das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder
sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen
wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug
des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt
und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
- Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer
mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen
Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt
sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte
gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 6.1 .
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß
den nachfolgenden Absätzen 6.4 bis 6.5 auf uns übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht
berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in
ein Bauwerk.
- Die Forderungen des Käufers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden an uns abgetreten. Sie
dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird
die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns
gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der
Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware
zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von
Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Absatz 6.2 haben,
wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil
abgetreten.
- Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus
der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die
Einzugsermächtigung nach Eintritt des Zahlungsverzugs oder im Falle
von Absatz 5.4 Satz 2. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir
das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zur Spezifikation der Forderung
(Forderungsgrund und -höhe, Name und Anschrift des Schuldners etc.)
zu erteilen. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer
nicht berechtigt, es sei denn, dass es sich um eine Abtretung im Wege
des echten Factorings handelt, bei dem uns vorher der Name der
Factoring-Bank und die dort unterhaltenen Konten des Käufers
angezeigt worden sind und bei der mit der Factoring-Bank vereinbart
wird, dass mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses die sofortige
Weiterüberweisung an uns in Höhe unserer gesicherten Forderung
erfolgt, was voraussetzt, dass der Factoring-Erlös den Wert unserer
gesicherten Forderung übersteigt und auf einem nicht mit
anderweitigen Sicherungsrechten belasteten Konto gutgeschrieben wird.
- Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware
abgestellt wird, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag
(Faktura-Wert). Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die
uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr
realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 30% übersteigt.
- Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe
Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen
sofort zu unterrichten.
7. Gewährleistung, Mängelfolgen, -rüge, und
-haftung
- Für Mängel, Fehlmengen und
Falschlieferungen bei den von uns erbrachten Leistungen haften wir
nur, wenn der Kunde die empfangene Leistung/Ware unverzüglich auf
Menge und Beschaffenheit untersucht und uns dabei erkannte oder
erkennbare Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen spätestens
binnen 14 Tagen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau,
schriftlich angezeigt hat. Weitergehende Obliegenheiten beim
Handelskauf gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
- Stellt der Kunde Mängel fest, darf er über
die Ware/Leistung nicht verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt,
weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über
die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. eine Beweissicherung
durch einen im Streitfall vom Gericht bestellten oder von der
Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers benannten
Sachverständigen erfolgt ist.
- Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns die
Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu
prüfen bzw. uns auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand
oder ein Muster davon zur Prüfung zur Verfügung zu stellen; bei
schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
- Wir übernehmen Gewähr nur für Mängel,
die bei der Übergabe/Abnahme vorhanden waren, also nicht für
Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung,
Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.
- Bei berechtigten Beanstandungen sind wir
berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung,
Nachbesserung) festzulegen.
- Die zur Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten, sind von uns
nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass die gekaufte Sache
nach der Lieferung an einen anderen Ort als dem Ort der beruflichen
Tätigkeit oder gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht
wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Sache. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB
bleiben unberührt.
- Sachmängelansprüche verjähren in 12
Monaten. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs.1 Nr. 2
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 (Rückgriffsanspruch) und
634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB.
- Für Schadens- und
Aufwendungsersatzersatzansprüche gilt Absatz 8 (Allgemeine
Haftungsbegrenzung).
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung,
Chemikalienhinweis
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
des Kunden (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen
soweit uns kein grobes Verschulden und/oder keine Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) vorzuwerfen
ist. Der Schadensersatzanspruch ist dabei auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden und die Abdeckung der von uns in
verkehrsüblicher Höhe abgeschlossenen
Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt
nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos, ferner nicht, soweit wir gesetzlich zwingend
haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- Chemikalienhinweis: Wir beraten Sie nach
bestem Wissen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten. Unsere
Auskünfte, Empfehlungen und Hinweise entbinden Sie aber nicht von
dem Erfordernis, unsere Produkte in eigener Verantwortung auf die
Eignung für die von Ihnen vorgesehenen Zwecke genau zu überprüfen.
Bestehende Gesetze und Bestimmungen sind in jedem Fall zu beachten.
Das gilt auch hinsichtlich etwaiger Schutzrechte Dritter.
9. Geräterücknahme
- Soweit es sich beim Käufer um einen
gewerblich tätigen Endkunden handelt, nehmen wir die nach dem
13.08.2005 an diesen verkaufte Geräte nach Nutzungsbeendigung gemäß
dem sog. Elektrogesetz vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 762) zurück und
entsorgen diese ordnungsgemäß. Der Endkunde hat jedoch die
anfallenden Rücklieferungs- und Entsorgungskosten zu übernehmen
bzw. uns zu ersetzen. Über die Nutzungsbeendigung hat der Endkunde
uns schriftlich zu informieren
- Der Anspruch auf Kostenübernahme durch den
Endkunden verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach
Nutzungsbeendigung. Diese zweijährige Frist beginnt frühestens mit
Zugang der schriftlichen Mitteilung des Endkunden über die
Nutzungsbeendigung bei uns.
- Für den Fall, dass der Käufer ein Händler
ist, hat dieser seinem Kunden – sofern dieser ebenfalls gewerblich
tätig ist – die Verpflichtung aufzuerlegen, dass der Kunde des
Käufers das Gerät nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten
ordnungsgemäß zu entsorgen hat. Unterlässt der Käufer dies, so
hat er selbst die von uns gelieferten Geräte nach Nutzungsbeendigung
auf eigene Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
10. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir im
Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnene personenbezogene Daten unter
Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes per EDV
verarbeiten und speichern.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes
Recht
- Erfüllungsort für sämtliche Leistungen
und ausschließlicher Gerichtsstand für alle mit dem
Lieferverhältnis im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten
(einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist der Sitz unseres
Unternehmens in Vörstetten oder unserer vertragsbeteiligten
Niederlassung. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Die Vertragsbeziehungen richten sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
|