Blank Laborbedarf

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen von 

Blank Laborbedarf, Vörstetten

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die uns zu Lieferungen aller Art (incl. Werk- und Dienstleistungen etc.) im Geschäftsverkehr mit Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB - nachstehend Kunde genannt - verpflichten.
  2. Mit der Erteilung des Auftrags erkennt der Kunde die nachstehenden Bedingungen an.
  3. Etwaigen abweichenden oder ergänzenden (Einkaufs)-Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Solche Bedingungen gelten nur, wenn wir diese schriftlich bestätigen.
  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen, ohne dass darauf bei zukünftigen Verträgen jeweils gesondert Bezug genommen werden muss.

2. Angebote und Abschluss

  1. Die in unseren Katalogen, Prospekten, sonstigen Verkaufsunterlagen und im Internet (soweit dort nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet) enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen.
  2. Alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden bedürfen der Schriftform oder müssen von uns schriftlich bestätigt werden. Eine Bestellung, die dieser Form nicht genügt, wird dann verbindlich, wenn wir ihr durch Übersendung der Waren oder Erbringung der sonstigen Leistungen nachkommen.
  3. Unsere Mitarbeiter und Handelsvertreter sind zu mündlichen Nebenabreden (insbesondere Zusicherungen), die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, nicht bevollmächtigt. Vorstehende Regelung gilt nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns unbeschränkbar bevollmächtigt sind.
  4. Wir behalten uns geringfügige/unwesentliche Abweichungen der Waren/Leistungen von den Angaben in unseren Katalogen oder Angeboten vor. Insoweit sind Maße, Gewichts-, Leistungs- und Beschaffenheitsangaben etc. sowie Abbildungen und sonstige technische Angaben in Katalogen, Werbeschreiben etc. nicht verbindlich.
  5. Der Mindestauftragswert beträgt zur Zeit EUR 50,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Für Aufträge unter dieser Wertgrenze berechnen wir eine Abwicklungspauschale in Höhe von EUR 15,00.
  6. Wenn wir uns auf Wunsch des Kunden mit der Stornierung eines Auftrags einverstanden erklären, ohne dass ein Liefermangel oder ein Lieferverschulden unsererseits vorliegt, sind wir berechtigt, dem Kunden alle uns durch die Stornierung entstehenden Kosten/Schäden (z.B. gegenüber unseren Lieferanten) zu belasten incl. des Ersatzes des uns entgangenen Gewinns. Außerdem sind wir berechtigt, eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 15% des Warenwertes, mindestens aber EUR 15,00 zzgl. MwSt. zu berechnen. Von uns gelieferte Ware wird nur in mangelfreiem Zustand und frachtfrei zurückgenommen.

3. Lieferfristen, Teillieferungen und Verzug

  1. Sofern eine Lieferfrist von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird, gilt sie nur als annähernd vereinbart. Sie verlängert sich um die Zeit, die zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und dem Tag der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages und der Beibrin-gung etwa erforderlicher Unterlagen vergeht, sowie um Zeiträume, in denen sich der Kunde mit der Erfüllung sonstiger Vertragspflichten (z.B. vereinbarte Anzahlung) in Verzug befindet.
  2. Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, soweit sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
  3. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit diese Hindernisse für die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  4. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für Lieferverzögerungen unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten.

4. Versand, Gefahrenübergang

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Sitz unseres Unternehmens oder unserer beteiligten Zweigniederlassung Erfüllungsort. Wir versenden und versichern die Ware auf Wunsch des Kunden ab Erfüllungsort oder direkt ab Herstellerwerk.
  2. Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Durch besondere Versandwünsche des Kunden verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.
  3. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware am vereinbarten Ort bereitgestellt wird.
  4. Wird der Versand oder eine vereinbarte Abholung auf Veranlassung des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit der Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten ab Erfüllungsort zuzüglich Verpackung, Fracht-/Versandkosten, Pauschale nach Absatz 2.5 und der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Soll die Lieferung oder Leistung mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise gemäß unserer dann gültigen Preisliste oder in dem Umfang zu erhöhen, wie seit Vertragsabschluss Kostenerhöhungen eingetreten sind.
  3. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn wir Teilleistungen gemäß Absatz 3.2 erbracht haben oder wenn der Kunde unsere Leistung verzögert hat, ohne dass Absatz 4.4 greift.
  4. Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 20 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Kunde kommt 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder Erhalt der Leistung gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Verzug. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass die vertragsgerechte Kaufpreiszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit oder mangelnden Leistungswillen des Käufers gefährdet ist (z.B. Zahlungsverzug bei anderen Lieferungen von uns oder Dritten), sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Leistung, Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen. Anzahlungen sind sofort zur Zahlung fällig.
  5. Ein Abzug von Skonto bedarf der besonderen Vereinbarung. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen und sonst. Nebenkosten verwandt. Zugesagte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Verzug befindet.
  6. Gutschriften über Schecks erfolgen abzüglich der für die Einlösung erforderlichen Auslagen mit Wertstellung für den Tag, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
  7. Verzugszinsen werden mit 12 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet, soweit uns nicht ein höherer Schaden entsteht.
  8. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und die Aufrechnung durch den Kunden wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen ist unzulässig.
  9. Vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohns vor. Bei Ware, die der Käufer (einschl. des Werkbestellers) im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 6.1 .
  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Absätzen 6.4 bis 6.5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk.
  4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Absatz 6.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
  5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung nach Eintritt des Zahlungsverzugs oder im Falle von Absatz 5.4 Satz 2. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Spezifikation der Forderung (Forderungsgrund und -höhe, Name und Anschrift des Schuldners etc.) zu erteilen. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer nicht berechtigt, es sei denn, dass es sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings handelt, bei dem uns vorher der Name der Factoring-Bank und die dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt worden sind und bei der mit der Factoring-Bank vereinbart wird, dass mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses die sofortige Weiterüberweisung an uns in Höhe unserer gesicherten Forderung erfolgt, was voraussetzt, dass der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt und auf einem nicht mit anderweitigen Sicherungsrechten belasteten Konto gutgeschrieben wird.
  6. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert). Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 30% übersteigt.
  7. Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten.

7. Gewährleistung, Mängelfolgen, -rüge, und -haftung

  1. Für Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen bei den von uns erbrachten Leistungen haften wir nur, wenn der Kunde die empfangene Leistung/Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit untersucht und uns dabei erkannte oder erkennbare Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen spätestens binnen 14 Tagen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich angezeigt hat. Weitergehende Obliegenheiten beim Handelskauf gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
  2. Stellt der Kunde Mängel fest, darf er über die Ware/Leistung nicht verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. eine Beweissicherung durch einen im Streitfall vom Gericht bestellten oder von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers benannten Sachverständigen erfolgt ist.
  3. Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu prüfen bzw. uns auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder ein Muster davon zur Prüfung zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
  4. Wir übernehmen Gewähr nur für Mängel, die bei der Übergabe/Abnahme vorhanden waren, also nicht für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.
  5. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
  6. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten, sind von uns nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als dem Ort der beruflichen Tätigkeit oder gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
  7. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs.1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB.
  8. Für Schadens- und Aufwendungsersatzersatzansprüche gilt Absatz 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung, Chemikalienhinweis

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen soweit uns kein grobes Verschulden und/oder keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) vorzuwerfen ist. Der Schadensersatzanspruch ist dabei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und die Abdeckung der von uns in verkehrsüblicher Höhe abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, ferner nicht, soweit wir gesetzlich zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. Chemikalienhinweis: Wir beraten Sie nach bestem Wissen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten. Unsere Auskünfte, Empfehlungen und Hinweise entbinden Sie aber nicht von dem Erfordernis, unsere Produkte in eigener Verantwortung auf die Eignung für die von Ihnen vorgesehenen Zwecke genau zu überprüfen. Bestehende Gesetze und Bestimmungen sind in jedem Fall zu beachten. Das gilt auch hinsichtlich etwaiger Schutzrechte Dritter.

9. Geräterücknahme

  1. Soweit es sich beim Käufer um einen gewerblich tätigen Endkunden handelt, nehmen wir die nach dem 13.08.2005 an diesen verkaufte Geräte nach Nutzungsbeendigung gemäß dem sog. Elektrogesetz vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 762) zurück und entsorgen diese ordnungsgemäß. Der Endkunde hat jedoch die anfallenden Rücklieferungs- und Entsorgungskosten zu übernehmen bzw. uns zu ersetzen. Über die Nutzungsbeendigung hat der Endkunde uns schriftlich zu informieren
  2. Der Anspruch auf Kostenübernahme durch den Endkunden verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Nutzungsbeendigung. Diese zweijährige Frist beginnt frühestens mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Endkunden über die Nutzungsbeendigung bei uns.
  3. Für den Fall, dass der Käufer ein Händler ist, hat dieser seinem Kunden – sofern dieser ebenfalls gewerblich tätig ist – die Verpflichtung aufzuerlegen, dass der Kunde des Käufers das Gerät nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen hat. Unterlässt der Käufer dies, so hat er selbst die von uns gelieferten Geräte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

10. Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnene personenbezogene Daten unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes per EDV verarbeiten und speichern.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und ausschließlicher Gerichtsstand für alle mit dem Lieferverhältnis im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist der Sitz unseres Unternehmens in Vörstetten oder unserer vertragsbeteiligten Niederlassung. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Die Vertragsbeziehungen richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.



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